Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist es wichtig, Klarheit über die anfallenden Gebühren zu haben. Daher sollten Sie am besten zu Beginn eines Gesprächs mit uns über dieses Thema sprechen.
In erster Linie richtet sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für zivilrechtliche Angelegenheiten bedeutet dies, dass das Honorar anhand des so genannten Gegenstandswertes bemessen wird. Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten sind jedoch Vergütungsvereinbarungen in Form von Zeit- oder Pauschalhonoraren durchaus zweckmäßig und üblich.
Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung tritt nur ein, wenn sich eine Rechtsänderung ergeben hat bzw. jemand gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen hat. Eine vorsorgende Rechtsberatung z.B. für eine Testamentserstelllung oder -überprüfung gibt es nicht. Im Erbrecht und im Familienrecht wird auch in der Regel nur eine erste Beratung abgedeckt.
Erstberatung: Unter Erstberatung versteht man eine erste Beratung mit dem Ziel der ersten rechtlichen Einschätzung der Angelegenheit. Die Erstberatung dient nicht dazu, eine schnelle und vollständige Lösung des Problems zu bieten. Das kann eine Erstberatung normalerweise auch nicht leisten. Sie soll den Ratsuchenden vielmehr in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht. Ist die Sichtung und Prüfung weiterer Unterlagen erforderlich, liegt keine Erstberatung mehr vor. Die Kosten einer Erstberatung betragen maximal 190 € zuzüglich Umsatzsteuer - derzeit 19 % - also 226,10 €. Unter Umständen kommt noch eine Auslagenpauschale von max. 20 € + Steuer hinzu.