
Jede dritte Ehe wird geschieden.
Grundsätzlich - Ausnahmen gibt es auch hier - kann eine Scheidung erst nach einjähriger Trennung der Eheleute beantragt werden. Es kommt nicht mehr auf die Frage an, ob eine der Parteien am Scheitern der Ehe schuld ist oder nicht.
Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich ist das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, also einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Steuererstattungen. Auch das mietfreie Wohnen in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung wird als Einkommen angerechnet.
Die Höhe der Unterhaltsbeträge ändert sich mit der Vollendung des 6., des 12. und des 18. Lebensjahres. Ein erhöhter Unterhaltsanspruch muss aber geltend gemacht werden. Der Unterhalt erhöht sich nicht "automatisch". Bei Minderjährigen wird generell das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei Volljährigen ist der gesamte Kindergeldbetrag vom Bedarfsbetrag abzuziehen. Dies geschieht auch, wenn beide Eltern mit unterschiedlich hohem Einkommen unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge zu leisten haben.
Hier können Sie die aktuellen Düsseldorfer Tabellen herunterladen:
Düsseldorfer Tabelle 2011
Düsseldorfer Tabelle 2010
Düsseldorfer Tabelle 2009