
Wie reagiere ich auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
1. Gehen Sie in jedem Fall innerhalb einer Woche nach Erhalt der Kündigung zum Arbeitsamt. Sonst drohen empfindliche Nachteile.
2. Holen Sie fachkundigen Rat dazu ein, ob die Kündigung wirksam ist oder mit Aussicht auf Erfolg angefochten werden kann. Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass man innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben muss. Andernfalls kann man sich nicht mehr erfolgreich gegen eine derartige Kündigung zur Wehr setzen. Es bringt nichts, einen Einschreibebrief nicht anzunehmen. Der Zugang der Kündigung wird in derartigen Fällen in der Regel von der Rechtsprechung dennoch angenommen. Auch die Behauptung, der Brief sei nicht angekommen und es sei schon öfter Post entwendet worden oder weggekommen, kann die Versäumung der Klagefrist nur in seltensten Ausnahmefällen entschuldigen.
Für das Arbeitsrecht gilt, dass auch bei dem Gewinn eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz der Unterliegende die Kosten der Gegenseite nicht zu tragen hat. Sofern Sie also keine Rechtsschutzversicherung haben, die auch das Arbeitsrecht umfasst, müssten Sie in einem Prozessfall selber für Ihre Kosten aufkommen. Die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gibt es im Arbeitsgerichtsprozess natürlich auch, wenn die Einkommenssituation entsprechend ist.